Verlöbnis

Kann ein Anspruch auf Herausgabe gem. §1301 gem. § 815 Alt. 2 ausgeschlossen sein?
Welches Problem ergibt sich hier?

Grüneberg, § 1301, Rn. 3
 
Bsp.: Der vom Verlöbnis zurücktretende Partner verlangt seine Geschenke gem. §1301 zurück.
 
Ausschluss der Herausgabe gemäß § 815 Alt. 2 wegen treuwidrigen Verhaltens des Partners?

Die Rückforderung könnte nach § 815 Alt. 2 ausgeschlossen sein wegen treuwidrigen Verhaltens des zurücktretenden Partners. Nach dem Rechtsgedanken des § 815 kann der Leistende seine Leistung nur dann zurückfordern, wenn er den Eintritt des Erfolges (hier: Eingehung der Ehe) nicht durch sein treuwidriges Verhalten verhindert hätte.

(a) Direkte Anwendbarkeit des § 815
(P) § 815 nur anwendbar, wenn es sich bei § 1301 um eine Rechtsgrundverweisung handelt.
- M1 (ganz hM): Rechtsfolgenverweisung
Nach ganz hM handelt es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 müssen nicht vorliegen mit der Folge, dass § 815 grundsätzlich unanwendbar ist, weil er eine den Anspruch aus den §§ 812 ff. zu vernichten geeignete rechtshindernde Einwendung darstellt.
- M2: Rechtsgrundverweisung (§ 812 I 2 Fall 2)
Gegenargument: § 812 I 2 Fall 2 fordert Zweckvereinbarung; diese wird aber, soweit es sich um Geschenke iSd § 1301 S. 1 handelt, gerade vermutet.
(b) Analoge Anwendbarkeit des § 815
Auch wenn es sich bei § 1301 S. 1 nach herrschender Meinung um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, wird weiter gestritten, ob § 815 analog anwendbar ist.
- M1(hM): analoge Anwendung
§ 1301 ist ein selbständiger Bereicherungstatbestand, der die Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 erweitert; § 815 Alt 2 ist damit analog anwendbar.
Allerdings ist eine Verhinderung wider Treu und Glauben nicht schon bei einem Rücktritt ohne wichtigem Grund zu bejahen, es müssen vielmehr erschwerende Umstände hinzu treten, die ein besonders treuwidriges Verhalten darstellen.
- M2: Keine analoge Anwendung
§ 815 BGB bezieht sich als Billigkeitsregelung auf den Fall der causa data, causa non secuta (§ 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2). § 1301 regelt nicht die Rückabwicklung von Schenkungen wegen Zweckverfehlung, sondern unternimmt einen speziellen Interessenausgleich in einem gescheiterten familienrechtlichen Verhältnis. Die Verwirklichung des Eheversprechens ist gemeinsam vorausgesetzte Grundlage für die Schenkung, nicht deren Finalität; § 1301 steht damit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nahe, für den anerkannt ist, dass derjenige, der die Geschäftsgrundlage zerstört, deswegen nicht die von ihm erbrachten vermögensrechtlichen Leistungen verwirkt.
(c) Voraussetzungen § 815 analog
Verhinderung des Erfolgs des Verlöbnisses und damit Eingehung der Ehe wider Treu und Glauben durch Partner?
Liegt nicht schon bei Rücktritt ohne wichtigen Grund vor; es müssen erschwerende Umstände hinzutreten, die ein besonders treuwidriges Verhalten darstellen, andernfalls liefe § 1301 S. 1 weitgehend leer.
idR: wohl kein besonders treuwidriges Verhalten  (Streitentscheid kann dann dahinstehen)
(5) Rechtsfolge: Herausgabe nach Bereicherungsrecht
Gem. § 1301 S. 1 kann jeder Verlobte die Geschenke bzw. Dinge, die dem Partner zum Zeichen des Verlöbnisses übergeben worden sind, nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen (§ 818).

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