Verlöbnis

Rückgabe der Geschenke (§ 1301 S. 1)

Voraussetzungen:
1. Wirksames Verlöbnis
2. Unterbleiben der Eheschließung
3. Geschenk an anderen Partner
Zuwendungen, die mit der Auflösung der Verlobung ihre Grundlage verlieren

Rechtsfolge: Herausgabe nach Bereicherungsrecht (hM Rechtsfolgenverweisung)
 
§ 1301 ist analog anzuwenden, wenn das Verlöbnis nichtig ist!

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