Ehe

Familienunterhalt §§ 1360 ff.

  • § 1356 -> Die Aufteilung der Aufgaben obliegt den Ehegatten in freier Entscheidung
  • § 1360 S. 1 -> jeder Ehegatte hat einen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner übernommenen Funktion zu leisten
  • Der Anspruch auf Familienunterhalt richtet sich jeweils gegen den anderen Ehegatten.
  • Kinder haben keine aus § 1360 ableitbaren eigenständigen Rechte. Für sie gelten die §§ 1601 ff.
  • Umfang: § 1360 a
 
Vss.:
1. Zunächst muss der Tatbestand der einschlägigen Norm erfüllt sein.
 

2. Die Bedürftigkeit  des Anspruchstellers

3. Die Höhe (Bedarf)
§ 1360a umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Familie zu versorgen.
§ 1360 S. 2 als Unterhaltsmittel gelten sowohl Einkünfte als auch Arbeitskraft gleichermaßen

4. Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
(Selbstbehalt muss bleiben)

§ 1608 I S. 2 Ehegatten sind sich wechselseitig vor anderen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
§ 1608 I S. 2 wenn jedoch der eigene angemessene Unterhalt eines Ehegatten gefährdet ist, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.

5.  Sonderfragen: Weiterhin können zusätzliche Punkte wie Verwirkung, Verzicht oder Rangverhältnisse zu prüfen sein.

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