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Zuletzt bearbeitet: 12.06.2018 16:57:38 von VeraSophia
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 I 1 Alt.1 (Conditio in debiti)
§ 812 I 1 Alt.1 (Conditio in debiti)
§ 812 I 1 Alt.1 (Conditio in debiti)
VS:
1. Etwas erlangt= jeder Vermögenswerte Vorteil
- muss nicht körperlich sein
- braucht keinen Marktwert
- präzise bestimmt
P: Geldzahlung
--> bei Barzahlung: Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S.1: Eigentum & Besitz
--> bei Überweisung: Guthabenforderung gegen die Bank
(bei größeren Beträgen ist von einer Überweisung auszugehen)
2. durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3. auf Kosten
nach h.M. bei Leistungskondiktion entbehrlich
in Klausur schreiben: nach Gesetzeswortlaut ein Merkmal, aber nach heutigem Verständnis bei Leistungskondiktion entbehrlich, da diese das Merkmal enthält
4. ohne rechtlichen Grund
a) grundsätzliche Bedeutung
obj. Rechtsgrundlehre: der RG liegt obj. im Bestehen eines SV, kraft dessen der Empfänger die Leistung behalten darf
Subj. Rechtsgrundlehre: wenn der vom Leistende erwünschte Zweck erfüllt wurde
b) denkbarer RG: Vertrag, Anspruch aus § 823 ...
c) P: Erfüllung trotz dauernder Einrede § 813
- nach § 813 I S.2 , 214 II bleibt die Verjährung davon unberührt --> kaum Anwendungsbereich, außer bei Verwirkung
5. Ausschluss der Kondition nach § 814 BGB
Alt. 1: Kenntnis des Fehlens eines rechtlichen Grundes, es genügt nicht, dass man nur die Umstände kennt, man muss auch die richtigen Schlüsse ziehen
Arg.: sonst widersprüchliches Verhalten, wenn man leistet, obwohl man nicht muss, und das Geleistete dann wieder zurückfordert
- § 814 gilt nur für § 812 I 1 Alt.1, § 813 I S.1 Alt.1 !!!! --> schließt nur die Leistung zum Zwecke der Erfüllung aus
P: Wenn man weiß, dass man nicht leisten muss, leistet man nicht zur Erfüllung, sondern aus sonstigen zwecken --> eig. nicht durch § 814 ausgeschlossen
--> Anwendungsfall d. §814: man leistet unabhängig davon, ob man leisten muss verfolgt aber keine anderen Zwecke
Ausnahmen:
- Leistung unter Vorbehalt
- Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
- § 814 kann i.V.m § 242 auch in Fällen der Unkenntnis gegeben sein, wenn der Leistende ausdrücklich leistet, obwohl er nicht sicher weiß, ob er leisten muss oder nicht --> gleiche Interessenlage und widersprüchliches Verhalten
- a.A. in diesen Fällen § 814 analog
Alt. 2: sittliche Pflicht/ auf den Anstand zu nehmende Rücksicht
Bsp.: Unterhaltsanspruch an Verwandte bei denen kein Unterhaltsanspruch bestand
--> egal ob sie wussten, dass sie leisten mussten oder nicht
VS:
1. Etwas erlangt= jeder Vermögenswerte Vorteil
- muss nicht körperlich sein
- braucht keinen Marktwert
- präzise bestimmt
P: Geldzahlung
--> bei Barzahlung: Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S.1: Eigentum & Besitz
--> bei Überweisung: Guthabenforderung gegen die Bank
(bei größeren Beträgen ist von einer Überweisung auszugehen)
2. durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3. auf Kosten
nach h.M. bei Leistungskondiktion entbehrlich
in Klausur schreiben: nach Gesetzeswortlaut ein Merkmal, aber nach heutigem Verständnis bei Leistungskondiktion entbehrlich, da diese das Merkmal enthält
4. ohne rechtlichen Grund
a) grundsätzliche Bedeutung
obj. Rechtsgrundlehre: der RG liegt obj. im Bestehen eines SV, kraft dessen der Empfänger die Leistung behalten darf
Subj. Rechtsgrundlehre: wenn der vom Leistende erwünschte Zweck erfüllt wurde
b) denkbarer RG: Vertrag, Anspruch aus § 823 ...
c) P: Erfüllung trotz dauernder Einrede § 813
- nach § 813 I S.2 , 214 II bleibt die Verjährung davon unberührt --> kaum Anwendungsbereich, außer bei Verwirkung
5. Ausschluss der Kondition nach § 814 BGB
Alt. 1: Kenntnis des Fehlens eines rechtlichen Grundes, es genügt nicht, dass man nur die Umstände kennt, man muss auch die richtigen Schlüsse ziehen
Arg.: sonst widersprüchliches Verhalten, wenn man leistet, obwohl man nicht muss, und das Geleistete dann wieder zurückfordert
- § 814 gilt nur für § 812 I 1 Alt.1, § 813 I S.1 Alt.1 !!!! --> schließt nur die Leistung zum Zwecke der Erfüllung aus
P: Wenn man weiß, dass man nicht leisten muss, leistet man nicht zur Erfüllung, sondern aus sonstigen zwecken --> eig. nicht durch § 814 ausgeschlossen
--> Anwendungsfall d. §814: man leistet unabhängig davon, ob man leisten muss verfolgt aber keine anderen Zwecke
Ausnahmen:
- Leistung unter Vorbehalt
- Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
- § 814 kann i.V.m § 242 auch in Fällen der Unkenntnis gegeben sein, wenn der Leistende ausdrücklich leistet, obwohl er nicht sicher weiß, ob er leisten muss oder nicht --> gleiche Interessenlage und widersprüchliches Verhalten
- a.A. in diesen Fällen § 814 analog
Alt. 2: sittliche Pflicht/ auf den Anstand zu nehmende Rücksicht
Bsp.: Unterhaltsanspruch an Verwandte bei denen kein Unterhaltsanspruch bestand
--> egal ob sie wussten, dass sie leisten mussten oder nicht
VS: 1. Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil - muss nicht körperlich sein - braucht keinen Marktwert - präzise bestimmt P: Geldzahlung --> bei Barzahlung: Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S.1: Eigentum & Besitz --> bei Überweisung: Guthabenforderung gegen die Bank (bei größeren Beträgen ist von einer Überweisung auszugehen) 2. durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 3. auf Kosten nach h.M. bei Leistungskondiktion entbehrlich in Klausur schreiben: nach Gesetzeswortlaut ein Merkmal, aber nach heutigem Verständnis bei Leistungskondiktion entbehrlich, da diese das Merkmal enthält 4. ohne rechtlichen Grund a) grundsätzliche Bedeutung obj. Rechtsgrundlehre: der RG liegt obj. im Bestehen eines SV, kraft dessen der Empfänger die Leistung behalten darf Subj. Rechtsgrundlehre : wenn der vom Leistende erwünschte Zweck erfüllt wurde b) denkbarer RG: Vertrag, Anspruch aus § 823 ... c) P: Erfüllung trotz dauernder Einrede § 813 - nach § 813 I S.2 , 214 II bleibt die Verjährung davon unberührt --> kaum Anwendungsbereich, außer bei Verwirkung 5. Ausschluss der Kondition nach § 814 BGB Alt. 1: Kenntnis des Fehlens eines rechtlichen Grundes, es genügt nicht, dass man nur die Umstände kennt, man muss auch die richtigen Schlüsse ziehen Arg.: sonst widersprüchliches Verhalten, wenn man leistet, obwohl man nicht muss, und das Geleistete dann wieder zurückfordert - § 814 gilt nur für § 812 I 1 Alt.1, § 813 I S.1 Alt.1 !!!! --> schließt nur die Leistung zum Zwecke der Erfüllung aus P: Wenn man weiß, dass man nicht leisten muss, leistet man nicht zur Erfüllung, sondern aus sonstigen zwecken --> eig. nicht durch § 814 ausgeschlossen --> Anwendungsfall d. §814: man leistet unabhängig davon, ob man leisten muss verfolgt aber keine anderen Zwecke Ausnahmen: - Leistung unter Vorbehalt - Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - § 814 kann i.V.m § 242 auch in Fällen der Unkenntnis gegeben sein, wenn der Leistende ausdrücklich leistet, obwohl er nicht sicher weiß, ob er leisten muss oder nicht --> gleiche Interessenlage und widersprüchliches Verhalten - a.A. in diesen Fällen § 814 analog Alt. 2: sittliche Pflicht/ auf den Anstand zu nehmende Rücksicht Bsp.: Unterhaltsanspruch an Verwandte bei denen kein Unterhaltsanspruch bestand --> egal ob sie wussten, dass sie leisten mussten oder nicht
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