Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812 I 1 Alt.1 (Conditio in debiti) 

VS: 
 
1. Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil 
muss nicht körperlich sein
- braucht keinen Marktwert 
- präzise bestimmt 
 
P: Geldzahlung 
--> bei Barzahlung: Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S.1: Eigentum & Besitz 
--> bei Überweisung: Guthabenforderung gegen die Bank
(bei größeren Beträgen ist von einer Überweisung auszugehen) 
 
2. durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 
 
3. auf Kosten 
nach h.M. bei Leistungskondiktion entbehrlich 
in Klausur schreiben: nach Gesetzeswortlaut ein Merkmal, aber nach heutigem Verständnis bei Leistungskondiktion entbehrlich, da diese das Merkmal enthält 
 
4. ohne rechtlichen Grund 
a) grundsätzliche Bedeutung 
obj. Rechtsgrundlehre: der RG liegt obj. im Bestehen eines SV, kraft dessen der Empfänger die Leistung behalten darf 
Subj. Rechtsgrundlehre: wenn der vom Leistende erwünschte Zweck erfüllt wurde 
 
b) denkbarer RG: Vertrag, Anspruch aus § 823 ...
 
c) P: Erfüllung trotz dauernder Einrede § 813 
- nach § 813 I S.2 , 214 II bleibt die Verjährung davon unberührt --> kaum Anwendungsbereich, außer bei Verwirkung 
 
5. Ausschluss der Kondition nach § 814 BGB 
Alt. 1: Kenntnis des Fehlens eines rechtlichen Grundes, es genügt nicht, dass man nur die Umstände kennt, man muss auch die richtigen Schlüsse ziehen 
 
Arg.: sonst widersprüchliches Verhalten, wenn man leistet, obwohl man nicht muss, und das Geleistete dann wieder zurückfordert 
 
- § 814 gilt nur für § 812 I 1 Alt.1, § 813 I S.1 Alt.1 !!!! --> schließt nur die Leistung zum Zwecke der Erfüllung aus 
 
P: Wenn man weiß, dass man nicht leisten muss, leistet man nicht zur Erfüllung, sondern aus sonstigen zwecken --> eig. nicht durch § 814 ausgeschlossen 
--> Anwendungsfall d. §814: man leistet unabhängig davon, ob man leisten muss verfolgt aber keine anderen Zwecke 
 
Ausnahmen: 
- Leistung unter Vorbehalt 
- Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 
 
- § 814 kann i.V.m § 242 auch in Fällen der Unkenntnis gegeben sein, wenn der Leistende ausdrücklich leistet, obwohl er nicht sicher weiß, ob er leisten muss oder nicht --> gleiche Interessenlage und widersprüchliches Verhalten 
- a.A. in diesen Fällen § 814 analog 
 
Alt. 2: sittliche Pflicht/ auf den Anstand zu nehmende Rücksicht 
Bsp.: Unterhaltsanspruch an Verwandte bei denen kein Unterhaltsanspruch bestand 
--> egal ob sie wussten, dass sie leisten mussten oder nicht 
 

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