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Kartensatz:
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Zuletzt bearbeitet: 20.04.2018 18:56:05 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Zivilrecht
1) Findet § 326 BGB bei Dienstverträgen Anwendung?
2) Besteht Vergütungspflicht, wenn Patient zu vereinbartem Termin nicht erscheint?
1) Findet § 326 BGB bei Dienstverträgen Anwendung?
2) Besteht Vergütungspflicht, wenn Patient zu vereinbartem Termin nicht erscheint?
1) Findet § 326 BGB bei Dienstverträgen Anwendung? 2) Besteht Vergütungspflicht, wenn Patient zu vereinbartem Termin nicht erscheint?
1) § 615 BGB bildet insofern das lex specialis
2)
I. Vertrag (+) -> bereits von Anfang an über mehrere Termine geschlossen
II. Untergang gem. § 615 BGB?
(P1) § 615 BGB bei Diensten höherer Art gem. § 627 BGB?
Stellenweise wird vertreten, die Anwendung von § 615 BGB laufe der Wertung aus § 627 Abs. 1 BGB zuwider.
Bei Diensten, die mit einer besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten einhergehen, kann der Dienstberechtigte jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB kündigen.
Aber auch die Kündigung führt zum Erlöschen des Entgeltanspruchs.
Daher, so die Idee, bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen der Möglichkeit, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen, beim bloßen Nichterscheinen jedoch das vereinbarte Entgelt zahlen zu müssen. § 615 BGB sei demnach nicht anwendbar.
Die Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar und entfaltet ihre Wirkung nur durch Zugang beim Empfänger, § 130 Abs. 1 BGB.
Dies dient auch dem Schutz des anderen Teils, der ja wissen soll, ob und wann das Schuldverhältnis endet.
Durch die Kündigung würde dem Dienstverpflichteten signalisiert, dass er mit der Wahrnehmung des Termins von jetzt an nicht mehr zu rechnen braucht. Er kann daraufhin seinen Betriebsablauf entsprechend umorganisieren.
Aus dem bloßen Fernbleiben des Patienten kann der Arzt aber gar nichts ableiten. Woher soll der Arzt wissen, ob der Patient nicht willens oder nicht im Stande ist, den Termin wahrzunehmen.
Die bloße Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen steht der Anwendung von § 615 BGB nicht im Weg.
Auch auf Dienstverträge, die die Erbringung selbstständiger bzw. unabhängiger („höherer“) Dienste zum Inhalt haben, ist § 615 BGB daher anwendbar
2) § 615 BGB iVm § 296 BGB, resultiert aus der Terminvereinbarung beim Arzt eine verbindliche, kalendermäßig bestimmte Pflicht?
iE (+)
3) § 241 II PlichtV?
= Wegen Wirkung des § 615 BGB ist das Erscheinen eher im Interesse des Patienten, als im Interesse des Arztes -> handelt sich folglich eher um eine Obliegenheit
1) § 615 BGB bildet insofern das lex specialis
2)
I. Vertrag (+) -> bereits von Anfang an über mehrere Termine geschlossen
II. Untergang gem. § 615 BGB?
(P1) § 615 BGB bei Diensten höherer Art gem. § 627 BGB?
Stellenweise wird vertreten, die Anwendung von § 615 BGB laufe der Wertung aus § 627 Abs. 1 BGB zuwider.
Bei Diensten, die mit einer besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten einhergehen, kann der Dienstberechtigte jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB kündigen.
Aber auch die Kündigung führt zum Erlöschen des Entgeltanspruchs.
Daher, so die Idee, bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen der Möglichkeit, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen, beim bloßen Nichterscheinen jedoch das vereinbarte Entgelt zahlen zu müssen. § 615 BGB sei demnach nicht anwendbar.
Die Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar und entfaltet ihre Wirkung nur durch Zugang beim Empfänger, § 130 Abs. 1 BGB.
Dies dient auch dem Schutz des anderen Teils, der ja wissen soll, ob und wann das Schuldverhältnis endet.
Durch die Kündigung würde dem Dienstverpflichteten signalisiert, dass er mit der Wahrnehmung des Termins von jetzt an nicht mehr zu rechnen braucht. Er kann daraufhin seinen Betriebsablauf entsprechend umorganisieren.
Aus dem bloßen Fernbleiben des Patienten kann der Arzt aber gar nichts ableiten. Woher soll der Arzt wissen, ob der Patient nicht willens oder nicht im Stande ist, den Termin wahrzunehmen.
Die bloße Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen steht der Anwendung von § 615 BGB nicht im Weg.
Auch auf Dienstverträge, die die Erbringung selbstständiger bzw. unabhängiger („höherer“) Dienste zum Inhalt haben, ist § 615 BGB daher anwendbar
2) § 615 BGB iVm § 296 BGB, resultiert aus der Terminvereinbarung beim Arzt eine verbindliche, kalendermäßig bestimmte Pflicht?
iE (+)
3) § 241 II PlichtV?
= Wegen Wirkung des § 615 BGB ist das Erscheinen eher im Interesse des Patienten, als im Interesse des Arztes -> handelt sich folglich eher um eine Obliegenheit
1) § 615 BGB bildet insofern das lex specialis 2) I. Vertrag (+) -> bereits von Anfang an über mehrere Termine geschlossen II. Untergang gem. § 615 BGB? (P1) § 615 BGB bei Diensten höherer Art gem. § 627 BGB? Stellenweise wird vertreten, die Anwendung von § 615 BGB laufe der Wertung aus § 627 Abs. 1 BGB zuwider. Bei Diensten, die mit einer besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten einhergehen, kann der Dienstberechtigte jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB kündigen. Aber auch die Kündigung führt zum Erlöschen des Entgeltanspruchs. Daher, so die Idee, bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen der Möglichkeit, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen, beim bloßen Nichterscheinen jedoch das vereinbarte Entgelt zahlen zu müssen . § 615 BGB sei demnach nicht anwendbar. Die Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar und entfaltet ihre Wirkung nur durch Zugang beim Empfänger, § 130 Abs. 1 BGB. Dies dient auch dem Schutz des anderen Teils, der ja wissen soll, ob und wann das Schuldverhältnis endet. Durch die Kündigung würde dem Dienstverpflichteten signalisiert, dass er mit der Wahrnehmung des Termins von jetzt an nicht mehr zu rechnen braucht . Er kann daraufhin seinen Betriebsablauf entsprechend umorganisieren. Aus dem bloßen Fernbleiben des Patienten kann der Arzt aber gar nichts ableiten. Woher soll der Arzt wissen, ob der Patient nicht willens oder nicht im Stande ist, den Termin wahrzunehmen. Die bloße Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen steht der Anwendung von § 615 BGB nicht im Weg. Auch auf Dienstverträge, die die Erbringung selbstständiger bzw. unabhängiger („höherer“) Dienste zum Inhalt haben, ist § 615 BGB daher anwendbar 2) § 615 BGB iVm § 296 BGB, resultiert aus der Terminvereinbarung beim Arzt eine verbindliche, kalendermäßig bestimmte Pflicht? iE (+) 3) § 241 II PlichtV? = Wegen Wirkung des § 615 BGB ist das Erscheinen eher im Interesse des Patienten, als im Interesse des Arztes -> handelt sich folglich eher um eine Obliegenheit
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