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Zuletzt bearbeitet: 20.04.2018 19:01:18 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Zivilrecht
Anfechtung eines Mietvertrages möglich?
Wenn ja ex-tunc oder ex-nunc Wirkung?
Anfechtung eines Mietvertrages möglich?
Wenn ja ex-tunc oder ex-nunc Wirkung?
Anfechtung eines Mietvertrages möglich? Wenn ja ex-tunc oder ex-nunc Wirkung?
Man würde dann annehmen, dass die Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung das allgemeinere Anfechtungsrecht verdrängen.
Man könnte ergänzend auch argumentieren, einer Anfechtung des in Vollzug gesetzten Mietvertrags stünde es entgegen, dass durch die Überlassung der Mietsache ein „sozialer Tatbestand“ geschaffen wird, der sich nur für die Zukunft beseitigen lässt
Die Rückgewähr der Vermieterleistung in Form der Gebrauchsüberlassung der Mietsache könnte man daher für unmöglich halten
Diese Überlegungen überzeugen aber nicht. Denn für Fälle, in denen die Rückgewähr unmöglich ist, greift § 818 Abs. 2 BGB. Ist wegen der „Beschaffenheit des Erlangten“ eine Herausgabe nicht möglich, tritt an ihre Stelle Wertersatz. Im Mietrecht hieße das, dass stattdessen der objektive Wert, also die ortsübliche Miete, zu zahlen ist. Aus der Unmöglichkeit der Rückgewähr auf einen Ausschluss der Anfechtung zu schließen überzeugt nicht.
Vor allem aber knüpfen die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung an unterschiedliche Umstände an. Die Anfechtung dient dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit. Die Kündigung hingegen betrifft aktuelle Störungen in der Vertragsbeziehung und eröffnet beiden Parteien aufgrund dieser die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.
Bei der Miete handelt es sich letztlich um ein einfach strukturiertes, synallagmatisches Austauschverhältnis.
Die Beschränkung der Anfechtung auf eine Wirkung ex nunc stellt hingegen eine richterliche Rechtsfortbildung contra legem dar und unterliegt daher einem erheblichen Rechtfertigungsbedarf.
Hieran fehlt es im Bereich der Miete.
Die Argumente, die im Bereich des Gesellschaftsrechts für den Ausschluss der ex tunc-Wirkung streiten, fehlen.
Die Anfechtung des in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrags beseitigte sonst nämlich ein Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten rückwirkend. Und eine anfechtbare Gesellschaft wird regelmäßig gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich tätig werden und Verbindlichkeiten eingehen.
Hierdurch wird nach außen hin ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Sowohl die Gesellschafter als auch der Rechtsverkehr verdienen Schutz in ihrem Glauben an den Bestand der Gesellschaft.
An einer derartigen, vergleichbaren Interessenlage fehlt es im Mietrecht, wo neben den zwei Mietparteien üblicherweise keine Dritten beteiligt sind
Wie bereits gezeigt, ist an Stelle der Rückgewähr der Überlassung der Mietsache gemäß § 818 Abs. 2 Wertesatz i.H.d. ortsüblichen Miete zu leisten
Man würde dann annehmen, dass die Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung das allgemeinere Anfechtungsrecht verdrängen.
Man könnte ergänzend auch argumentieren, einer Anfechtung des in Vollzug gesetzten Mietvertrags stünde es entgegen, dass durch die Überlassung der Mietsache ein „sozialer Tatbestand“ geschaffen wird, der sich nur für die Zukunft beseitigen lässt
Die Rückgewähr der Vermieterleistung in Form der Gebrauchsüberlassung der Mietsache könnte man daher für unmöglich halten
Diese Überlegungen überzeugen aber nicht. Denn für Fälle, in denen die Rückgewähr unmöglich ist, greift § 818 Abs. 2 BGB. Ist wegen der „Beschaffenheit des Erlangten“ eine Herausgabe nicht möglich, tritt an ihre Stelle Wertersatz. Im Mietrecht hieße das, dass stattdessen der objektive Wert, also die ortsübliche Miete, zu zahlen ist. Aus der Unmöglichkeit der Rückgewähr auf einen Ausschluss der Anfechtung zu schließen überzeugt nicht.
Vor allem aber knüpfen die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung an unterschiedliche Umstände an. Die Anfechtung dient dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit. Die Kündigung hingegen betrifft aktuelle Störungen in der Vertragsbeziehung und eröffnet beiden Parteien aufgrund dieser die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.
Bei der Miete handelt es sich letztlich um ein einfach strukturiertes, synallagmatisches Austauschverhältnis.
Die Beschränkung der Anfechtung auf eine Wirkung ex nunc stellt hingegen eine richterliche Rechtsfortbildung contra legem dar und unterliegt daher einem erheblichen Rechtfertigungsbedarf.
Hieran fehlt es im Bereich der Miete.
Die Argumente, die im Bereich des Gesellschaftsrechts für den Ausschluss der ex tunc-Wirkung streiten, fehlen.
Die Anfechtung des in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrags beseitigte sonst nämlich ein Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten rückwirkend. Und eine anfechtbare Gesellschaft wird regelmäßig gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich tätig werden und Verbindlichkeiten eingehen.
Hierdurch wird nach außen hin ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Sowohl die Gesellschafter als auch der Rechtsverkehr verdienen Schutz in ihrem Glauben an den Bestand der Gesellschaft.
An einer derartigen, vergleichbaren Interessenlage fehlt es im Mietrecht, wo neben den zwei Mietparteien üblicherweise keine Dritten beteiligt sind
Wie bereits gezeigt, ist an Stelle der Rückgewähr der Überlassung der Mietsache gemäß § 818 Abs. 2 Wertesatz i.H.d. ortsüblichen Miete zu leisten
Man würde dann annehmen, dass die Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung das allgemeinere Anfechtungsrecht verdrängen. Man könnte ergänzend auch argumentieren, einer Anfechtung des in Vollzug gesetzten Mietvertrags stünde es entgegen, dass durch die Überlassung der Mietsache ein „sozialer Tatbestand“ geschaffen wird, der sich nur für die Zukunft beseitigen lässt Die Rückgewähr der Vermieterleistung in Form der Gebrauchsüberlassung der Mietsache könnte man daher für unmöglich halten Diese Überlegungen überzeugen aber nicht. Denn für Fälle, in denen die Rückgewähr unmöglich ist, greift § 818 Abs. 2 BGB. Ist wegen der „Beschaffenheit des Erlangten“ eine Herausgabe nicht möglich, tritt an ihre Stelle Wertersatz. Im Mietrecht hieße das, dass stattdessen der objektive Wert, also die ortsübliche Miete, zu zahlen ist. Aus der Unmöglichkeit der Rückgewähr auf einen Ausschluss der Anfechtung zu schließen überzeugt nicht. Vor allem aber knüpfen die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung an unterschiedliche Umstände an. Die Anfechtung dient dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit. Die Kündigung hingegen betrifft aktuelle Störungen in der Vertragsbeziehung und eröffnet beiden Parteien aufgrund dieser die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Bei der Miete handelt es sich letztlich um ein einfach strukturiertes, synallagmatisches Austauschverhältnis. Die Beschränkung der Anfechtung auf eine Wirkung ex nunc stellt hingegen eine richterliche Rechtsfortbildung contra legem dar und unterliegt daher einem erheblichen Rechtfertigungsbedarf. Hieran fehlt es im Bereich der Miete. Die Argumente , die im Bereich des Gesellschaftsrechts für den Ausschluss der ex tunc-Wirkung streiten, fehlen. Die Anfechtung des in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrags beseitigte sonst nämlich ein Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten rückwirkend. Und eine anfechtbare Gesellschaft wird regelmäßig gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich tätig werden und Verbindlichkeiten eingehen . Hierdurch wird nach außen hin ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Sowohl die Gesellschafter als auch der Rechtsverkehr verdienen Schutz in ihrem Glauben an den Bestand der Gesellschaft . An einer derartigen, vergleichbaren Interessenlage fehlt es im Mietrecht, wo neben den zwei Mietparteien üblicherweise keine Dritten beteiligt sind Wie bereits gezeigt, ist an Stelle der Rückgewähr der Überlassung der Mietsache gemäß § 818 Abs. 2 Wertesatz i.H.d. ortsüblichen Miete zu leisten
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