Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812 I 2 Alt. 1 ( Conditio ob causam finitam)

1. Etwas erlangt 
2. durch Leistung 
3. "auf dessen Kosten" nach h.M. entbehrlich 
4. Wegfall des rechtlichen Grundes 
Paradefall: Anfechtung , Auflösende Bedingung/Befristung 
 
P1: Einordnung der Anfechtung im Hinblick auf § 142 I, wenn erst geleistet und dann angefochten wurde,  ob § 812 I 1 Alt. 1 oder § 812 I 2 Alt.1, da das RG nach § 142 I als von Anfang an nichtig angesehen wird
--> egal, es muss nur erkannt werden 
--> wenn das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt wurde, der Vertragspartner von der Anfechtbarkeit weiß muss er trotzdem den KV erfüllen 
 
ABER: bei Leistung des Anfechtungsberechtigten in Kenntnis der Anfechtbarkeit immer an § 144 I denken, durch die Zahlung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit hat er das RG bestätigt 
 

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