Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812 I 2 Alt. 2 (Conditio ob rem) 

1. Etwas erlangt 
 
2. durch Leistung 
bei § 946 ff. sagen, das nach § 951 I Rechtsgrundverweisung 
 
P: Hausbau wegen Erbe Fall (Fall 4) 
Lit.: er wollte sein eigenes Vermögen durch Hausbau mehren --> (-) 
BGH: er weiß, dass durch den Hausbau zunächst T Eigentümerin wird --> will ihr Vermögen mehren (+) 
 
3. "auf dessen Kosten" nach h.M. entbehrlich 
 
4. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs 
 
a) Allgemeine Grundlagen 
- §§ 812 I 1 Alt.1, § 812 I 2 Alt.  1 sind lex specialis 
 
- Bsp.: man leistet um eine Gegenleistung zu bekommen auf die man keinen Anspruch hat --> Gegenseitigkeitszweck --> konkret: Anzahlung eines formunwirksamen/nicht geschlossenen KV 
 
P: Hausbau wegen Erbe Fall 
Lit.: Hausbau ist lediglich das Motiv, es besteht aber keine finale Verknüpfung, da er schon als Erbe eingesetzt ist --> (-)
BGH: Es genügt eine allgemeine Verknüpfung mit Erfolg, muss daher nicht final sein 
 
b) VS: 
 1. anderer Zweck des Leistenden 
 2. hinreichende Zweckvereinbarung 
 3. Nichteintritt des erzweckten Erfolgs 
 
- innere Zweckverfolgung die für den Empfänger nicht ersichtlich sind, sind nicht relevant 
 
h.M.: der Zweck darf nicht einseitiges Motiv bleiben, sondern muss Gegenstand einer Zweckvereinbarung werden (konkludentes Einvernehmen) 
Solomon: der Empfänger muss zur Zweckvereinbarung nicht zustimmen 
 
BGH: der Zweck muss hinreichend zum Ausdruck kommen, es langt wenn der Empfänger nicht widerspricht (stillschweigende Entgegennahme) 
 
c) Sonderproblem: § 812 I 2 Alt. 2 bei Leistungen auf wirksame Verträge 
Konstellation: man erhofft eine Gegenleistung und leistet aufgrund einer Erwartung 
P: Ist eine Conditio ob rem anwendbar, wenn der KV wirksam geschlossen wurde , aber ein anderer Zweck vereinbart wurde; Bsp.: Militärstützpunkt anstatt Freizeitpark
h.M.: bei einem wirksamen Vertrag können dessen Vertragsregeln nicht durch die Conditio ob rem unterlaufen werden 
 
5. Ausschluss § 815 
 
 Var.1: Eintritt des Erfolgs war von Anfang an unmöglich und Leistender wusste das 
 
Var. 2: Leistende hat den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert 
 
 

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