VerwR AT

Streit

§ 113 I 4 VwGO doppelt analog

Π Doppelt analoge Anwendung des § 113 I 4 wenn sich Verpflichtungbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat?
 
tvA: (–)
- keine planwidrige Regelungslücke, der Betroffene kann FK gem. § 43 VwGO erheben. Das feststellungsfähige RV iSd. § 43 VwGO liegt in der Berechtigung der Behörde den vormals beantragten VA zu erlassen
 
contra: 
- Berechtigung der Behörde zum Erlass ist nur ein dem VA vorgelagertes RV
- Statthafte Klageart wäre vom zufälligen Erledigungszeitpunkt des VA abhängig
-> Folge: Je nach ZP der Erledigung gäbe es unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit trotz Identität des Klagebegehrens
- Durch FK würden spez. Zulässigkeits-Vss der AK/VK und damit FFK unterlaufen werden
 
h.M.: ( + )
- der vormals begehrte VA würde zwar ein RV begründen, stellt aber kein RV dar
- § 113 I 4 VwGO wäre obsolet

Diskussion