Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Sind unverkörperte Daten von § 823 BGB geschützt?

  • Sachen iSd § 90 sind hingegen die Datenträger, also Disketten, Festplatten und Bänder, auf denen Informationen gespeichert sind, indem deren Oberfläche in bestimmter Weise magnetisiert ist.
  • Soweit elektronische Informationen auf einem Datenträger gespeichert sind, der die Kriterien des Sachbegriffs erfüllt, lässt sich ein Schutz der Informationen durch den Datenträger vermitteln
  • Der Schutzbereich des Deliktsrechts kann nicht davon abhängen, auf welche Weise Informationen übermittelt und gespeichert werden.
  • Andernfalls würde das Deliktsrecht seine Aufgabe verfehlen, für neuartige Probleme Lösungen zu finden, die die grundlegenden Wertungen des § 823 Abs. 1 unter veränderten technischen Bedingungen anwenden und umsetzen
  • Die beiden Voraussetzungen für die Anerkennung als subjektives Recht, nämlich die Zuordnungs- und die Ausschlussfunktion sind erfüllt Der Einzelne hat ein Recht daran, die eigenen Daten zu nutzen und er kann Dritte von der unbefugten Nutzung oder Beeinträchtigung seiner Daten ausschließen.allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nach der im Volkszählungsurteil begründeten Judikatur des BVerfG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Befugnis umfasst, selbst über die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der die eigene Person betreffenden Daten zu entscheiden.
  • Jenseits persönlichkeitsrelevanter Daten gewährt es ein eigentumsähnliches Verfügungsrecht an den eigenen Daten. Geschützt sind folglich auch solche Datenbestände, die keine persönlichkeitsrelevanten Informationen enthalten, jedoch von wirtschaftlichem Wert sind. Beleg für die Anerkennung des Dateneigentums als Rechtsgut ist der zum 1.8.2007 eingeführte Straftatbestand des § 303a StGB
  • Obwohl § 303a StGB als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 zu qualifizieren ist, besteht dafür ein praktisches Bedürfnis. Der Straftatbestand schützt den Einzelnen wegen § 15 StGB nur vor vorsätzlichen Verletzungen, und diese Beschränkung ist auch im Rahmen von § 823 Abs. 2 maßgeblich. Die Anerkennung eines Rechts an den eigenen Daten als sonstiges Recht überwindet diese Beschränkung und bietet Rechtschutz auch vor fahrlässigen Verletzungen

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