Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zu tun, wenn der Mandant vor der Auftragserteilung bereits selbst Schriftverkehr mit der Gegenseite geführt und sich darin eines Anspruchs berühmt hat, dessen Durchsetzung Gegenstand des Mandats ist?

Dann besteht das Risiko, dass die Gegenseite eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei Aussichtslosigkeit kann das Feststellungsinteresse dadurch beseitigt werden, dass dem Gegner (durch den Mandanten selbst) mitgeteilt wird, den Anspruch nicht länger zu verfolgen.

Diskussion