Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Mandant bereits Klage erhoben hat, das Vorgehen sich aber als aussichtslos darstellt?

  • Klageänderung nach §§ 263 ff ZPO?
  • wenn (-), hat der Anwalt den kostengünstigsten Weg der Verfahrensbeendigung anzuraten
    • Klagerücknahme (durch den Mandaten selbst)
    • wenn Gegner nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung seine Einwilligung zur Klagerücknahme verweigert, bleibt die Möglichkeit eines Klageverzichts (nur 1,0 Gerichtsgebühr)
    • keine Säumnis (§ 330 ZPO), weil sich da die 3,0-Gebühr nicht reduziert

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