Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was kann der Rechtsanwalt tun, wenn er die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs erst nach einer Auskunftserteilung durch den Gegner vornehmen kann?

Dann bietet sich ein Vorgehen im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) an.
 
Bei diesem Sonderfall einer objektiven Klagehäufung wird in der ersten Stufe ein Antrag auf Auskunftserteilung (§ 260 I BGB) oder Rechnungslegung (§ 259 I BGB) gestellt.
 
In der zweiten Stufe folgt ein Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und und der dritten Stufe (in der Regel) ein Zahlungsantrag der bis zur Auskunftserteilung ausnahmsweise unbestimmt sein kann. 
 
Ist die Stufenklage zulässig und erweist sich das Auskunftsbegehren als begründet, ergeht darüber nach § 301 I S.1 ZPO ein Teilurteil. 
 
Mit Rechtshängigkeit der Stufenklage wird die Verjährung des (noch nicht bezifferten) Zahlungsanspruch (im Umfang der späteren Bezifferung) von Anfang an mitgehemmt, auch wenn im Klageverfahren zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird.
 
Anders ist dies, wenn nicht im Wege einer Stufenklage, sondern einer vorgeschalteten Auskunftsklage vorgegangen wird. 

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