Anwaltsklausur

Kautelarklausur

Wie werden die Gestaltungsmöglichkeiten bei bestehendem Gestaltungsbedarf zu ermitteln und abzuwägen?

  1. Dispositivität der Rechtslage
    • nur wenn eine dispositiv Rechtslage besteht, kann überhaupt durch Gestaltung von ihr abgewichen werden
    • Grundsatz: Schuldrecht ist dispositiv, Sachenrecht ist zwingend
    • aber auch nicht abdingbare Vorschriften im Schuldrecht, z.B. §§ 475, 651m
  2. Allgemeine Gestaltungsgrenzen
    • insbesondere §§ 134, 138 BGB
  3. Vor- und Nachteile der Gestaltungsmöglichkeiten
    • zu klären, ob es unter Berücksichtigung einer realistischen Zukunftsentwicklung mehrere Möglichkeiten gibt und welche Vor- und Nachteile diese beinhalten
    • ungeeignete Gestaltungsmöglichkeiten ausschließen
    • unter den verbliebenden die beste herausfinden
    • Gebot des sichersten Weges (höchstrichterlich vs. unsichere Rechtsprechungslage)
    • auch wirtschaftliche Folgen einzubeziehen (z.B. Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, die Kosten etwaiger Vertragsänderungen)

Diskussion