Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Wann liegt eine konkrete Gefahr iSv § 14 I OBG, § 8 I PolG NRW vor?

es liegen objektive Tatsachen vor, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für
 
 

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