Gesetzliche Schuldverhältnisse

auch-fremdes Geschäft_Fremdgeschäftsführungswille

Fall: [Hemmer BGB AT Fall 8_Schwarzarbeit]: S streicht bei K das Haus "ohne Rechnung", K will S nicht bezahlen
 
fremdes Geschäft ISd § 677
  • Geschäft muss zum Rechtskreis des anderen gehören
  • da S wegen der vermeintlichen Vertragserfüllung auch im Eigeninteresse handelt, liegt ein auch fremdes Geschäft vor 
  • P: Fremdgeschäftsführungswille (Wille subj. ergibt sich aus de Umkehrschluss aus § 687 I, sog. Eigengeschäft weil unechte Geschäftsführung)
    • BGH: vermutet den FGW beim auch fremden Geschäft widerlegbar (die Tatsache, dass sich jmd aus Vertrags verpflichtet fühle, steht dem nicht entgegen!)
    • h.L.: § 677 ff werden bei Leistungen aufgrund nichtigen Vertrags abgelehnt, stattdessen ist Bereicherungsrecht anzuwenden (+)
      Arg.: will Geschäftsführer eigene Leistung bewirken, bleit kein Raum für einen FGW =Widerlegung des auch fremden Geschäfts 

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