Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 812_Grundsatz Vorrang der Leistungskondiktion

Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Die zugrunde liegenden (unwirksamen) Kausalgeschäfte sind in der Regel Verträge, aus denen die Parteien auch Einwendungen gegeneinander haben können.

  • Diese Einwendungen sollen bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht verloren gehen, weshalb die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehung (=Vertragsbeziehung) geschehen soll (Schutz vor Einwendungsverlust).
  • Weiterhin gilt im Schuldrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man kann sich aussuchen, mit wem man Verträge eingeht. Hat man sich einen Vertragspartner ausgesucht, so trägt man nur dessen Liquiditäts- bzw. Insolvenzrisiko
--> Um dieses Prinzip beizubehalten, ist auch bei der Rückabwicklung vorrangig auf die Leistungsbeziehungen abzustellen, um somit zu verhindern, dass sich das Insolvenzrisiko auf Personen verlagert, die man sich vorher nicht aussuchen konnte

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