Revisionsklausur

Wie muss geprüft werden, wenn Verurteilter unbenanntes Rechtsmittel eingelegt hat? (MSG § 335)

Berufung + Revision auf ZK und Begr. prüfen
 
-> bei Berufung darauf verweisen, dass sie nach 317 nicht begründet werden muss
-> bei Berufung vollständige materiell-rechtl. Prüfung auf Grundlage der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisergebnisse (im Gegensatz zur Rev. eigene Beweiswürdigung vornehmen)
 
ZMK: Wahl der Rev. hat Vorteil, dass dem Angeklagten nach vollständiger Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gem. §§ 353, 354 II StPO gleich zwei weitere tatrichterliche Instanzen offen gestanden hätten (idR nur bei Sprungrevision möglich)

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