Revisionsklausur

Wenn der Vorsitzende verfügt hat, das Urteil an den Verteidiger zuzustellen, die Geschäftsstelle dies jedoch unterließ und hingegen den Angeklagten selbst zugestellt hat, wonach ist die Zustellung unwirksam?

- nicht unwirksam nach §§ 37 I StPO, 172 I 1 ZPO, da im Straf´verfahren wie sich aus 145a III StPO ergibt auch bei Vorhandensein eines zustellungsbevollmächtigten Verteidigers keine Rechtspflicht zu Zustellungen an diesen besteht
 
- aber unwirksam nach 36 I 1 StPO; Mangel wird dann idR nach §§ 37 I, 189 ZPO geheilt, durch Übergabe des Urteils an den Verteidiger durch den Mandanten

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