Leasing

In der Regel werden die Mängelrechte abgetreten. Was ist die Besonderheit bei Rücktritt und Minderung?

Fraglich ist jedoch, wie die Abtretung von Rücktritt und Minderung einzuordnen ist.
 
Nach e.A. sind Rücktritt und Minderung als Gestaltunsgrechte nicht abtretbar.

Nach a.A.(wohl hM) sind die Gestaltungsrechte jedoch dann abtretbar, wenn die damit verbundene Forderung ebenfalls abgetreten wird.

Beim kaufvertraglichen Mängelrecht sind Rücktritt und Minderung mit dem auf Nacherfüllung gerichteten Primäranspruch verbunden. Da auch dieser als Mängelrecht abgetreten wird, steht dies der Abtretung der Gestaltungsrechte nicht entgegen.

Nicht abgetreten wird jedoch der Anspruch des Leasinggebers auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn ein Rücktritt erklärt wurde. Diesen Anspruch behält der Leasinggeber, da er das Eigentum an der Sache sonst verlieren würde, ohne den Kaufpreis zurück zu erhalten. Abgetreten wird nur das Recht, den Rücktritt wirksam zu erklären!

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