Begründung der Beschuldigtenstellung einer Person

- e.A., materieller Beschuldigtenbegriff: bereits obj. bestehender Tatverdacht genüge, um Beschuldigtenstellung einer Person zu begründen
 
- h.M., formeller Beschuldigtenbegriff: allein Tatverdacht genüge noch nicht, um Person zu Beschuldigtem zu machen
--> hinzutreten müsse Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, in dem zum Ausdruck kommt, dass sie Strafverfahren gegen Beschuldigten betreiben will
--> der Fall, wenn förmliches Strafverfahren gegen Person als Beschuldigter eingeleitet wird, nachdem sich Verdachtsmomente zu Anfangsverdacht verdichtet haben, d.h. konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen

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