Definitionen  

GrundR, ÖffR

Unechte Rückwirkung

(= Tatbestandliche Rückanknüpfung)

Unechte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie zwar nicht auf vergangene, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet

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