Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 812_Ausnahmen des Grundsatzes der Subsidiarität der Eingriffskondiktion

Grundsatz:
eine Eingriffskondiktion kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Kondiktionsgegenstand nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt wurde (Subsidiarität der Eingriffskondiktion)
 
5 AUSNAHMEN (wichtig weil Billigkeitsrecht!) :
  • Fälle fehlender Anweisung

    Ein „Klassiker“ sind die sog. Anweisungsfälle. Dabei geht es um Konstellationen Schuldner – Bank – Gläubiger.

    Bsp.: A schuldet C Geld. Bank B überweist das Geld des A dem B ohne Auftrag auf sein Konto. Rückabwicklung muss zwischen B und C erfolgen
  • Anweisungen von Minderjährigen

    Der Minderjährige ist bei Geschäften, die er ohne seinen gesetzlichen Vertreter vornimmt, aufgrund der §§ 107 ff BGB in aller Regel schutzwürdiger als andere Parteien, weshalb er aus der Rückabwicklung herausgehalten werden soll

  • Rechtsgedanke des § 816 BGB

    Die §§ 816, 822 BGB zeigen die Wertung des Gesetzgebers, dass der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig ist. In einem solchen Fall ist eine Eingriffskondiktion möglich, auch wenn der Empfänger das Erlangte Etwas „durch Leistung“ eines Anderen erlangt hat

  • Wertung des § 935
    Ein Durchgriff mittels Eingriffskondiktion ist nach der Wertung des § 932 BGB auch möglich, wenn das Erlangte Etwas dem Bereicherungsgläubiger abhanden gekommen ist. § 935 BGB gibt dem Eigentümer die Möglichkeit, den Anspruch aus § 985 BGB bei Abhandenkommen der Sache geltend zu machen.

    Erwirbt der Dritte (hier C) dennoch Eigentum nach § 932, so ist der frühere Eigentümer deshalb nicht weniger schutzwürdig. Aus diesem Grund muss er gegen den Dritten die Möglichkeit aus §§ 812 ff. BGB haben.

  • Zessionsfälle

    Eine besonders schwierige Fallgruppe sind die sog. Zessionsfälle. Dabei geht es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im 3-Pers.-Verhältnis, wenn eine Forderungszession gescheitert ist, entweder weil die Forderung nicht bestand, oder die Abtretung unwirksam war.

    Beispiel: A schuldet dem B angeblich 1000 Euro. B tritt diese Forderung an C ab. A zahlt auf Verlangen des C an diesen. Sodann stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Forderung nie bestand.
    Aufgrund der Leistungsbeziehungen müsste hier die Rückabwicklung eigentlich zwischen C und A stattfinden. Dann müsste A aber plötzlich das Liquiditätsrisiko des C tragen. Dies wird jedoch aus Wertungsgesichtspunkten abgelehnt, weshalb eine Direktkondiktion möglich ist

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