Abschnitte des Erkenntnisverfahrens

1. Vorverfahren: dient der Ermittlung, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist, § 170 i.V.m. § 203 StPO
--> wird ausgelöst durch Strafanzeige oder dienstliche Kenntniserlangung
 
2. Zwischenverfahren, §§ 199 ff StPO: Beschuldigter wird zum Angeschuldigten; Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist
--> Zulassung der Anklage erfolgt durch Eröffnungsbeschluss, §§ 199, 203 StPO
--> Ablehnung der Eröffnung kann gem. § 204 StPO erfolgen, wenn Anklageschrift unschlüssig erscheint
 
3. Hauptverfahren, §§ 213 ff StPO: Angeschuldigter wird zum Angeklagten; Hauptverhandlung schließt mit Verkündung des Urteils, womit Instanz endet
--> praktisch wichtigster Teil ist Beweisaufnahme

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