Revisionsklausur

Welche Revisionsprobleme können bei den Verfahrensvoraussetzungen/Prozessvoraussetzungen vorliegen?

1. Sachliche Zuständigkeit
   -> (P) Bei Eröffnung des Verfahrens ging man von Zuständigkeit des Strafrichters aus; in der HV wird jedoch der Angeklagte wegen eines Verbrechens verurteilt; hier muss geprüft werden, ob aufgrund der Urteilsfeststellungen nach obj. Gesichtspkt. ein Verbrechen angenommen werden musste, was zur Verweisung nach 270 hätte führen müssen; wenn ja, war Strafrichter nicht sachlich zuständig (hier oft dann auch (P) nach 140 und 265)
 
   -> § 269: höheres Gericht, wenn eigtl. Gericht niederer Ordnung egal (Ausn.: Willkür)
   -> sachliche Zuständigkeit fällt nicht unter 338 Nr. 4, da vAw nach 6 zu beachten -> Verweisung nach 355 an das zust. Gericht
 
2. Strafantrag
  -> ggf. konkludente Rücknahme nach 77d
 
3. Besonderes öffentliches Interesse
 -> muss StA begründen; nicht Richter; diese schaut nur, ob StA dieses bejaht hat, was sich auch im Rev. kann
 
4. Anklage, § 200
 -> Verletzung der Informationsfkt. aus 200 führt nicht zum Verfahrenshindernis
 -> Anders bei Verletzung der Umgrenzungsfkt. (Angeschuldigter und zur Last gelegte Tat müssen identifizierbar sein); darf sich nicht allein aus wesentl. Ergebnis ergeben, weil sonst Verstoß gegen 243 III 1, weil dieses nicht vorgelesen wird und Schöffen und Öffentlichkeit dann falsches Bild haben
 -> wenn Tat, wegen der verurteilt worden ist, nicht angeklagt war und 266 nicht beachtet
 -> Ausgangspkt.: 264 "die in der Anklage bezeichnete Tat" (in Anklageschrift müssen daher nicht alle Geschenisse einer Tat aufgeführt sein, um diese Voraussetzung zu bejahen; dann aber 265)
 -> wenn andere Tat, dann 266 (ausdrückl. Zustimmung + Beschluss (nicht Anordnung) nötig); wenn 266 fehlt oder fehlerhaft, dann Verstoß gegen § 151
 -> wenn andere Tat, dann (P) bei 266 thematisieren; ansonsten bei 265 als Verfahrensfehler
 -> StA kann mit Sachrüge geltend machen, dass Tat nicht erschöpfend abgeurteilt worden ist
 
5. Eröffnungsbeschluss, 203
  -> Unterschrift nicht nötig; Wissen und Wollen entscheidend
  -> auch in HV möglich, wobei Aussetzung nach 217 II nötig, da Ladungsfrist verletzt, str. (in Berufungsinstanz nicht mehr möglich)
  -> LG muss in HV in 3er Besetzung ohne Schöffen entscheiden, da die Beteiligung der Schöffen nach 30 II, 76 II 4 GVG ausgeschlossen ist, da das bloße zeitliche Zusammentreffen der die Eröffnung nachholenden Entscheidung mit der HV nichts daran ändert, dass diese nicht "während" (30 I GVG), sondern außerhalb der HV (30 II, 76 I 2 GVG) zu treffen ist
 
6. Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG
  -> durch rechtskräftiges Urteil, Strafbefehl (410 III), unanfechtbare Beschlüsse nach 153 II, 153a II, 206a bzw. staatsanwaltliche Einstellung nach 153a I 5 verbraucht
 
7. Anderweitiger Rechtshängigkeit
   -> folgt aus Art. 103 III
   -> RHK tritt mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses nach 207 oder mit dem Verfahrensereignis ein, das der Eröffnung bei den besonderen Verfahrensarten entspricht - so im Strafbefehlsverfahren etwa dem Erlass des SBefehls nach 408 III 1
 
8. Strafverfolgungsverjähung
  -> § 78 III Nr. 5: 3 Jahre geringste Frist
 
9. Verschlechterungsverbot, § 331 I, wenn Rev. gegen Berufungsurteil
   -> Verfahrenshindernis, vgl. § 358 Rn. 13
 
 
Merke:
-> Beruhen iSv 337 I nicht erforderlich
-> Befassungsverbote werden vAw geprüft; Bestrafungsverbote nur auf Rüge (vgl. MSG Einl. 143)

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