Revisionsklausur

Was muss man Allgemeines zu Verfahrensrechtlichen Gesetzesverletzungen festhalten?

- zum Verfahrensrecht gehören alle Vorschriften, die den Weg bestimmen, auf dem das Gericht zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist
 
- zur Verletzung des Verfahrensrechts, § 337 Rn. 9
 
- Revisionsführer muss durch Verletzung beschwert sein
   -> (-), wenn Verfahrensfehler andere Rechte verletzt oder sich nur zum Vorteils des Revisionsführers auswirkt
   -> mittelbare Beschwer reicht, § 337 Rn. 18 (Bsp.: belastendes Geständnis eines Mitbeschuldigten oder nicht belehrte Angerhörige des Mitbeschuldigten)
 
- Verfahrensfehler muss bewiesen sein
   -> Zweifel gehen zulasten des Revisionsführers
   -> Beweis kann durch Sitzungsprotokoll oder freibeweislich erfolgen
   -> Nichtbeachtung einer wesentlichen Förmlichkeit iSd 273 I kann nach 274 S. 1 ausschließlich durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (gesetzliche Beweisregel), dem insoweit absolute positive und negative Beweiskraft zukommt, § 274 Rn. 13f.
   -> ob eine wesentliche Förmlichkeit vorliegt, richtet sich nach § 273 Rn. 7ff.
   -> Beweiskraft des Protokoll entfällt bei Widersprüchen, Lücken sowie wenn Urkundsbeamter durch eine nachträgl. Erklärung hiervon abrückt, § 274 Rn. 16f.etc. (Bsp.: Wenn im Protokoll nicht steht, dass letztes Wort gewährt wurde, aber Urkundsbeamter nachträgl. sich dafür ausspricht, dann entfällt negative Beweiskraft des Protokolls, sodass ein Verstoß zu verneinen ist)
 
- Prokollberichtigung
 -> nach damaliger Rspr. war Protokollberichtigung unzulässig, wenn hierdurch der Verfahrensrüge die tatsächl. Grundlage entzogen worden ist (Verbot der Rügeverkümmerung)
 -> nach jetziger Rspr. des Großen Senats des BGH haben die Urkundspersonen vor der beabsichtigten Berichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören und falls dieser substantiiert widerspricht weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen (MSG § 271 21ff.)
 -> Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn Protokoll tatsächl. unrichtig ist, § 271 Rn. 26b
 
- Von 273 I nicht betroffene Verfahrensvorgänge werden im Freibeweis geklärt
  -> bspw. dienstl. Äußerungen, aber auch Protokoll kommt als Beweis hier in Betracht
  -> Verfahrensfehler können sich auch aus schriftl. Urteilsgründen ergeben
 
- ein Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren grds. nur dann geltend gemacht werden, wenn der Revisionsführer vom Zwischenrechtsbehelf des 238 II Gebraucht gemacht hat
  -> Telos: Rev. verhindern
  -> ohne Beanstandung nach 238 II ist die betreffende Verfahrensrüge grds. verwirkt
  -> 238 II ist nicht berührt, wenn Gericht durch Beschluss entschieden hat (keine Anordnung), der Angeklagte ohne Verteidiger aufgetreten ist, Verfahrensvorschrift verletzt, die kein Ermessen eröffnet, § 238 Rn. 22.

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