Sachkundeprüfung §34a-Schein

Gewerberecht

Was besagt §29 GewO?

"Auskunft und Nachschau"
 
Auskunft:
Der Unternehmer hat der für ihn zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen.
Dies beinhaltet Angaben die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind (z.B. Mitarbeiterzahl)
 
Nachschau:
Die zuständige öffentliche Stelle kann während der üblichen Geschäftszeit jederzeit Grundstücke und Betriebsräume betreten, um sich zur Prüfung und Besichtigung die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

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