Tenorierung

Tenor Vorbehaltsurteil

bei Aufrechnung ( § 302 ZPO):
- Die Entscheidung über die Aufrechnung mit der im Tatbestand diese Urteils näher bezeichneten Forderung bleibt vorbehalten.
 
bei Urkundenprozess:
- Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

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