Definitionen

Enteignung/Inhaltsbestimmung

Enteignungen sind gezielte Entziehungen konkreter Eigentumspositionen des Einzelnen. Das Eigentum muss nicht nur entzogen werden, sondern zur Durchführung konkreter Vorhaben auch auf einen Anderen (Staat oder Privatperson) übertragen werden (Güterbeschaffungsvorgang).
 
Enteignung gem. Art. 14 III GG
  • entschädigungspflichtig
  • erfolgt durch einen gezielten staatlichen Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen
    • z.B. durch ein formelles Gesetz
  • muss zur Durchführung öffentlicher Aufgaben dienen
  • muss auf einen anderen (Staat oder Bürger) übertragen werden
    • Güterbeschaffungsvorgang
    • beachte: allein wegen eines Güterbeschaffungsvorgangs handelt es sich nicht unbedingt um eine Enteignung!
  • ist auf das Eigentum des Einzelnen gerichtet
 
 Faustformel:
  • Eingriff darauf gerichtet, Eigentumsordnung ausnahmsweise zu
    durchbrechen
 
 
 
Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 GG
  • nicht entschädigungspflichtig
  • immer generell-abstrakt
    • betrifft eine unbestimmte Anzahl von Personen und umfasst eine unbestimmte Anzahl von Fällen
  • ist prinzipiell auf alle Eigentümer gerichtet
 
Faustformel:
  • Eingriff darauf gerichtet, Inhalt der Eigentumsordnung zu verändern

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