Definitionen

Verwaltungsakt

Legaldefinition:
"Verwaltungsakt (VA) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
 
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)
 
Merkmale des VA
  1. Regelung
    • Ziel: verbindliche Rechtsfolge
    • diese muss auch tatsächlich umgesetzt werden
    • Abgrenzung zu:
      • rein tatsächlichen Handlungen (Realakte)
      • Vorbereitungs-/Teilakten
      • Willenserklärungen ohne anordnenden Charakter
  2. auf dem Gebiet d. öffentl. Rechts/ hoheitlich
    • dem öffentlichen Recht zuzuordnen
    • Abgrenzung zu:
      • privatrechtlichem Handeln
  3. durch eine Behörde
    • einseitiges Handeln seitens der Behörde
    • was ist eine Behörde: § 1 IV VwVfG
    • Abgrenzung zu:
      • Verwaltungsvertrag (§§ 54 ff. VwVfG)
  4. Einzelfall
    • konkret-individueller Sachverhalt
    • zumindest individualisierbarer Sachverhalt
    • Abgrenzung zu:
      • Rechtsnormen (=abstrakt-generell)
      • Allgemeinverfügungen (§ 35 2 VwVfG) (ist auch eine Einzelfallregelung, da gelten aber besondere Vorschriften)
  5. unmittelbare Rechtswirkung nach außen
    • Regelung ist darauf gerichtet, Rechtswirkungen im "Außenbereich" zu entfalten
    • Rechte der Bürger müssen unmittelbar betroffen sein
    • Abgrenzung zu:
      • innerdienstlichen Weisungen, Verwaltungsvorschriften
      • Zustimmungsakte anderer Verwaltungsträger

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