Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 818 III und Zweikondiktionentheorie

Folgend dem Gesetzeswortlaut, stehen grds. bei der Rückabwicklung von  bereits vollzogenen Austauschverträgen der Bereicherungsanspruch z. B. des Verkäufers und der Bereicherungsanspruch z. B. des Käufers selbstständig nebeneinander (sog. Zweikondiktionenlehre).

Problematisch wird dieses Vorgehen insbesondere dann, wenn die Sache beim Käufer ganz oder teilweise (schuldlos!) untergegangen ist (Entreicherung § 818 III). Sieht man die beiden Ansprüche nun als selbstständig an, führt diese Ansicht zu ungerechten Ergebnissen.

--> vorzugswürdig daher: Saldotheorie

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