Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 818 III und Salsotheorie

Aussagen Saldotheorie:
Sinn& Zweck: Rückabwicklung (beidseitig) im BereicherungsR
 
1. sich gegenüberstehende bereicherungsrechtliche Ansprüche werden automatisch verrechnet, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf = Saldierung von Amts wegen
 
2. bei nichtigen gegenseitigen Verträgen wird iRd Leistungskondiktion die eigene Entreicherung zum Abzugsposten vom eigenen Bereicherungsanspruch
  • eigener Verlust durch RG wird von der eigenen Bereicherung abgezogen! 
  • anders formuliert: Wert der Entreicherung wird vom eigenen Bereicherungsanspruch abgezogen! 
  • = entspricht Zug um Zug Rückabwicklung gegenseitiger Ansprüche, §§ 273, 274
 
--> Saldotheorie trägt dem Synallagma Rechnung (gegenseitiges VErhältnis von Leistung zu Gegenleistung) 
 
AUSSCHLUSS: 
Saldotheorie findet grds keine Anwendung auf:
  • Minderjährige
    • ! greift nur bei eigenen Gseschäften, nicht wenn Minderj. Geld der Mutter ausgibt!  
    • doppelte Ausnahme: Saldotheorie greift wieder zugunsten des Minderj. [Fall 12 Hemmer]
  • und arglistig Getäuschte
 

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