Sachkundeprüfung §34a-Schein

Bürgerliches Gesetzbuch

Was versteht man unter dem Schikaneverbot?

Das Schikaneverbot (§226 BGB)
 
„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
 

Man darf also niemanden schikanieren.
Als Fahrkartenkontrolleur z.B. immer eine Person kontrollieren und andere nicht.

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