Rücktritt

Teilrücktritt

℗ Ist der isolierte Rücktritt von einem Vertragsteil möglich?
 
  • keine ausdrückliche Regelung im allgemeinen Leistungsstörungsrecht
  • § 323 V 1 BGB regelt zwar das Rücktrittsrecht für den Fall einer bereits erhaltenen Teilleistung, sieht als Rechtsfolge aber nur ein Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag vor (= Rückgewähr des bereits Erhaltenen).
  • Aus der Regelung ergibt sich aber, dass ein Teilrücktritt vom Vertrag möglich ist: Im Grunde ist dies nach Erhalt einer Teilleistung der Normalfall, den die Norm voraussetzt. Sie knüpft nämlich an diesen Normalfall an und statuiert für den Sonderfall des Rücktritts vom ganzen Vertrag weitere Voraussetzungen.
  • Der Teilrücktritt setzt dabei voraus, dass die Leistung faktisch und normativ, nämlich nach dem Parteiwillen, teilbar ist.
  • Der Teilrücktritt darf mithin nicht zu einer dem Parteiwillen widersprechenden Auftrennung des Vertrags führen.

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