℗ AGB Auszug: "Wegen produktionsbedinger Unregelmäßigkeiten kann es vorkommen, dass einzelne Stollen keine Mandeln enthalten" 
 
Handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung oder um einen Ausschluss des Mängelgewährleistungsrecht?

℗ Umgehung des Verbots des Ausschlusses des Mängelgewährleistungsrechts vs. berechtigtes Interesse an einer Beschaffenheitsvereinbarung
 
Nach dem neuen Schuldrecht gibt es für den Verkäufer bei der Beteiligung von Verbrauchern kaum noch eine Möglichkeit, die Gewährleistung für Mängel ausdrücklich auszuschließen (vgl. §§ 475 I 1, 478 IV 1BGB).
 
Um dennoch eine Haftung zu vermeiden, könnte der Verkäufer auf die Idee kommen, das Produkt im Kleingedruckten bereits als „Schrott" zu beschreiben. So könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung geschaffen werden, die den Mangel von vornherein ausschließt und somit auch Gewährleistungsrechte unmöglich macht. Auch wäre eine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht gemäß § 307 III 1 BGB nicht möglich, da Primärleistungspflichten grundsätzlich nicht überprüft werden sollen. Solche „Beschaffenheitsvereinbarungen“ müssen jedoch dem Umgehungsverbot der §§ 306 a, 475 I 2, 478 IV 3 BGB genügen.
 
 
Andererseits muss es dem Verkäufer aufgrund seiner Aufklärungspflichten erlaubt sein, sein Produkt zu beschreiben und dabei auf Qualitätsmerkmale und -schwächen hinzuweisen.
 
Lösung: Wann eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
 
Beachte:
  • die Formulierung im Beispiel enthält bereits nach dem Wortlaut keine Beschaffenheitsvereinbarung: das Fehlen von Mandeln wird als Ausnahmefall vereinbart

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