℗ Ausschluss der Gewährleistung allgemein

I. Unwirksamkeit nach § 478 II 1 BGB
 
  • Verbrauchsgüterkauf am Ende der Verkaufskette nach § 474 BGB erforderlich.
  • Allerdings ist nach § 478 II 2 BGB ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen möglich.
 
℗ Neben dem zulässigen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen sind auch alle anderen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen
 
tvA: gesamte Klausel ist unwirksam/teilweise unwirksam
  • Arg: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
  • Kritik: Gegen ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist der Wortlaut des § 478 II BGB anzuführen („kann sich der Lieferant nicht darauf berufen“). Wenn sich der Lieferant auf einen Gewährleistungsausschluss teilweise nicht berufen kann, dann deutet dies darauf hin, dass der Ausschluss zwar besteht, aber nicht geltend gemacht werden kann. 
 
hM: Klausel ist wirksam
 
II. Unwirksamkeit nach § 307 BGB
 
[Probleme würden bestehen, wenn der Verkäufer in seinen AGB lediglich die Beschaffenheit „beschreiben“ würde. Bsp.: Der Verkäufer weist in seinen AGB darauf hin, dass er grundsätzlich nur Schrott-Autos zu Bastlerzwecken verkaufe. Genau genommen wäre die Inhaltskontrolle dann nicht eröffnet, da § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Überprüfung von Primärleistungspflichten gerade verhindern will. In solch einem krassen Fall kann man die Inhaltskontrolle aber auch mit dem Umgehungsgedanken des § 306 a BGB eröffnen.]
 
Beachte: Grundwertung in in § 309 Nr. 8 lit. b) aa) BGB 
  • Die Gewährleistungsansprüche sollen die Vertragsäquivalenz gewährleisten.
  • Dieser fundamentale Grundsatz der Vertragsäquivalenz ist auch im Unternehmerverkehr zu berücksichtigen.
  • Werden sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, so wird die Vertragsäquivalenz erheblich gestört. Daher stellt auch im Unternehmerverkehr der Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrecht eine unangemessene Benachteiligung dar.

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