Revisionsklausur

Wie kann die Sach- von der Verfahrensrüge abgegrenzt werden?

- wenn zur Darlegung des gefundenen Rechtsfehlers nicht auf das Protokoll der HV oder andere Aktenteile zurückgegriffen werden muss, sondern alles Erforderliche in den Urteilsgründen zu finden ist, ist die Sachrüge zu erheben
 
- wenn der Tatsachenvortrag (344 II) zumindest auch aus dem Protokoll der HV bewiesen wird, so ist die Verfahrensrüge zu erheben

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