Revisionsklausur

Was ist bei einer Revision gegen ein Berufungsurteil zu beachten?

Bei Einlegung der Revision gegen ein Berufungsurteil ist ausschließlich dieses und nicht die Entscheidung der ersten Instanz Gegenstand der Untersuchung. Dabei muss das Rev.gericht vAw prüfen:
 
1. Zulässigkeit der Berufung
 -> war die Berufung unzulässig, fehlte es dort an einer Sachurteilsvoraussetzung, so dass schon kein Berufungsurteil hätte ergehen können. Folge: Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung als unzulässig; das Ersturteil wird wiederhergestellt; evtl. ist aber 358 II zu beachten.
 
2. Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 (Verfahrensvoraussetzung)
 
3. ggf. Berufungsbeschränkung

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