Sachkundeprüfung §34a-Schein

Strafrecht & Strafverfahrensrecht

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Objektiver Tatbestand
  • Das Aufnehmen, Gebrauchen, Weitergeben oder Veröffentlichen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines Anderen
  • Abhören des Telefons
 
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
 
Bestrafung
  • FS bis zu 3 Jahren
  • Geldstrafe
 
Verbrechen oder Vergehen
Verbrechen
 
Delikt
absolutes Antragsdelikt
 
Versuch strafbar?
Ja
 
 

Diskussion