WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 4 - Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen

Wie erfolgt die Erstbewertung der Drohverlustrückstellung?
 
Berücksichtige dabei auch schwebende Absatzgeschäfte und Derivate

Wenn der Ansatz einer Drohverlustrückstellung bejahrt wird, ist zunächst zu prüfen in welcher Höhe diese vorliegt.
 
Gem. §253 Abs.1 S.2 HGB ist die Drohverlustrückstellung in Höhe des nach kaufmännisch vernünftiger Beurteilung ermittelten Wertes zu bilden. Dabei sin die Wertverhältnisse am Stichtag zu berücksichtigen. Die Höhe ergibt sich durch die Diskontierung der damit verbundenen Ein- und Auszahlungen bzw. alt. Erträge und Aufwendungen. Der Saldierungsbereich bezieht sich auf Haupt- und Nebenleistungspflichten sowie damit verbundene konkrete wirtschaftliche Vorteile (dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar).
 
Sonderfall: Schwebende Absatzgeschäfte: Eigene Leistung wird zu Herstellungskosten bilanziert gem. §255 Abs.2 HGB iVm. HFA 31.
 
Derivate: Bildung einer Drohverlustrückstellung in Höhe des neg. Zeitwertes.
 
Bevor eine Drohverlustrückstellung anzusetzen ist, ist zunächst zu prüfen,
ob eine mögliche Abschreibung von VG vorrangig durchgeführt werden müsste:
 
1. Wird mit dem Vertrag verbundenes AV oder UV bilanziert ?
Wenn ja, sind zunächst bei dem AV bei dauernder Wertminderung, Abschreibungen gem. §253 Abs.3 S.3 HGB und bei dem UV auch bei nicht dauernder Wertminderung gem. §253 Abs.4 HGB durchzuführen
 
2. Wird mit dem Vertrag verbundenes mittelbares AV oder UV bilanziert ? Behandlung wie unmittelbares Vermögen.
 
Ist kein unmittelbares oder mittelbares Vermögen vorhanden bzw. übersteigt die Höhe der Drohverlustrückstellung die möglichen Abschreibungen, so ist zusätzlich eine Rückstellung zu passivieren. 

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