Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 7 (verspätete oder fehlende Urteilsbegründung) festhalten?

- zu den Akten gebracht = zum Abtrag bereit im Dienstzimmer; Freibeweis, § 257 Rn. 7
 
- Frist 5 Wochen; Eingangsvermerk des Urteils bei Geschäftsstelle prüfen
 
- das von den Richtern unterschriebene Urteil bleibt in den Akten, das zugestellte Urteil hat daher nur gedruckte Unterschrift

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