Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 6 (Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit) festhalten?

- Entfernung eines Zuhörers, weil später als Zeuge, kein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG (§ 58 Rn. 5)
 
- Zuhörerin soll Kopftuch abnehmen, sonst Ausschluss, Verstoß (+), sodass Störung nach §§ 175, 176 GVG offen gelassen werden kann
 
- nach § 177 S. 1 GVG muss vorher Anordnung erfolgen
 
- wenn kleines Gericht und Wechsel im Raum daneben, hätte Gerichtspersonal gefragt werden können, Verstoß (-)
 
- vor Ausschluss nach § 175 GVG setzt grds. vorherige Mahnung voraus, § 178 GVG Rn. 4
 
- Aufsichtspflicht für untergeordnete Beamte; keine Zurechnung des Verschuldens, wenn Pflicht genüge getan
 
- Öffentlichkeit liegt nicht bei Augenscheinnahme in Privatwohnung vor, sodass auch kein Beschluss nach 174 I 2 GVG nötig
 
 

Diskussion