Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 52?

- ist Belehrungsfehler Tatgericht unterlaufen, BVV, Verstoß gegen 52 III 1
 
- wenn im Ermittlungsverfahren verstoßen (161a I 2, 163 III 1), BVV, insb. keine Vernehmung des Beamten oder Verlesung des Protokolls; wenn dies tz. in Klausur passiert ist, dann Verstoß gegen 261
 
- Widerruf des Verzichts auf ZVR mögl, 52 III 2; Aussage vor Widerruf verwertbar
 
- 245 I 1 verletzt, wenn Gericht "vorgeladenen" Zeuge nicht verhört, weil es fälschlicherweise von ZVR ausgegangen ist und Zeuge nach Belehrung Aussage verweigert; wenn Zeuge nicht vorgeladen, dann Verstoß gegen 244 II (Aufklärungspflicht), § 52 Rn. 35
 
- 52 II 1 setzt bei Minderjh. Zustimmung der gesetzl. Vertreter voraus, wenn mangelnde Verstandsreife
 
- 52 III 1 greift auch, wenn Zeuge Angehöriger eines Mitbeschuldigten ist und ggü. anderen Mitbeschuldigten aussagen soll, wegen Zwangslage möglw. durch Aussage Angehörigen zu schaden; ZVR erlischt mit Tod des angehörigen Mitbeschuldigten oder wenn das gegen ihn gerichtete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist
 
- Belehrung nach 52 III 1 wesentl. Förmlichkeit  nach 273 I; "besonders belehrt" im HV-Protokoll
 
- 238 II bedarf es nicht, da Unterlassen einer gesetzl. gebotenen Handlung, § 52 Rn. 35

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