Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 252?

- 252 greift auch, wenn Aussage eines ZV-Berechtigten mittelbar (zB Aussage in Haftbefehl) eingeführt werden soll
 
- wenn 52 III 1 und 55 nebeneinander, dann schauen, von welchem Recht Zeuge Gebrauch gemacht hat, da 252 nur im Fall des 52 III 1 gilt; wenn Aussage insgesamt verweigert wird und nicht nur auf einzelne Fragen, dann von 52 III 1 auszugehen
 
- bei richterl. Vernehmung darf Richter vernommen werden wegen effektiver Strafrechtspflege und erhöhten Bedeutung bei Aussage vor Richter; nicht aber Verlesung des richterl. Protokolls, § 252 Rn. 1
 
- wenn Verteidiger außerhalb der HV ZV-Berechtigten vernimmt, darf Protokoll nicht verlesen werden, da erst-recht hier 252 gelten muss, wenn vor Strafverfolgungsorganen gemachte Aussage nach 252 nicht verlesen werden darf
 
- war der Zeuge früherer Beschuldigter, darf seine Einlassung nicht verwertet werden im Fall des 52, selbst wenn er als Zeuge in HV nicht anwesend ist, da 252 auch davor schützt, dass der Zeuge gegen seinen Willen an der Überführung des Angeklagten beitragen muss § 252 Rn. 11; Verstoß dann gegen 252 und nicht 52 III 1, da damals als Bes. vernommen
 
- Ausn.: wenn Mitbeschuldigter flüchtig ist und deshalb Verfahren getrennt, dann Verlesung nach 251 I 2 möglich, § 252 Rn. 11, da sonst Mitb. Herr des Verfahrens wäre, weil Aussage des Bruders im verbundenen Verfahren verwertet hätte werden können
 
- 252 auch auf 53, 53a anwendbar; ZVR muss aber bei Aussage bestanden haben und keine Entbindung nach 53 II 1, 53a II (anders bei 53 III 1)

Diskussion