Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 60?

- Alter des Zeugen im Protokoll beachten wegen Eidesfähigkeit erst ab 18, § 60 Nr. 1
 
- § 60 Nr. 2 meint Tat iSv § 264; Verdacht kann auch noch gegeben sein, wenn Einstellung oder Freispruch, § 60 Rn. 24
 
- Begünstigung und Strafvereitelung müssen außerhalb der HV begangen worden sein, weil dann erst Konflikt zwischen Straftat offenbaren oder Meineid leisten zu müssen; wenn in Vernehmung Verdacht aufkommt, liegt keine Konfliktsituation vor, § 60 Rn. 20
 
- Beruhen idR (+), weil Gericht Aussagen einem vereidigten Zeugen mehr Glaubhaftigkeit beimisst, § 60 Rn. 34
 
- wenn Gericht erst Vereidigung nach § 60 Nr. 2 vorgenommen hat, später dier als falsch erkennt und als uneidlich wertet, muss dies den Prozessbeteiligten offen gelegt werden um eine Heilung herbeizuführen, weil sonst ggf. von weiteren Beweisanträgen abgesehen wird, § 60 Rn. 30
 
- § 60 ist unverzichtbare Verfahrensvorgabe, sodass kein 238 II nötig, § 60 Rn. 31
 

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