Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 59?

- Vorabentscheidung des Vorsitzenden mögl.; wenn kein Gerichtsbeschluss, muss 238 II beachtet werden
 
- wenn von Vereidigung durch Vorabentscheidung des Vorsitzenden oder Beschluss ausdrücklich abgesehen worden ist, dann nicht revisibel, da keine Begründung erfolgen muss und Ermessen eröffnet ist
 
- wenn keine Entscheidung über Vereidigung, mangels Protokolleintragung über (Nicht-) Veredigung erkennbar, kann Rev. begründen; Beruhen muss hier extra geprüft werden, § 59 Rn. 13; idR aber keine Anhaltspkt, dass Gericht Verdigung wollte
 
- wenn Vereidigung, aber Voraussetzung des 59 (-), kann dies nicht gerügt werden, weil zum einen Ermessen mangels Begründung nicht überprüfbar und zum anderen kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass das Gericht die Wahrheit mit einem stärkeren Mittel erforscht hat, als es das Gesetz vorsieht; Beruhen aber (+), wenn Urteil sich auf stärkere Beweiskraft wegen Vereidigung bezieht, obwohl nach Protokoll keine Vereidigung erfolgt ist

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