WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 7 - Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften

Was ist bei der Aufstellung der GuV bei Personengesellschaften gem. §264a HGB iVm. RS HFA 7 zu berücksichtigen?
 
Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern
 
Persönliche Steuern der Gesellschafter (Einkommensteuer)

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft (Zinsen für Darlehen, Tätigkeitsvergütung) sind je nach Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag als Entnahme oder als Aufwand zu erfassen,
 
Die Einkommensteuer ist nicht in der GuV der Gesellschaft zu erfassen. Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Gesellschaften zu erreichen ist es jedoch möglich den Steueraufwand in einem Sonderposten unter dem Jahresergebnis auszuweisen.

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