Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 243?

- 243 III 1 Anklagesatz muss nach der Vernehmung der Person, aber vor Vernehmung zur Sache verlesen werden; ergibt sich aus Protokoll; 249 II keine Anwendung, weil Anklage kein Gegenstand der Beweisaufnahme ist; Beruhen prüfen, § 243 Rn. 38
 
- im Fall des beschleunigten Verfahrens (417ff.) ist nach 418 I 1, III 1 keine Anklage sowie Eröffnungsbeschluss nötig; 418 III 2 sagt jedoch dann, dass wesentl. Inhalt einer Anklage in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist
 
- 243 IV 1 Mitteilung, ob Eröterung nach 202a, 212 über 257c (Verständigung) stattgefunden hat; Pflicht gilt nach S. 2 auch im weiteren Verlauf, was nach 273 Ia 2 zu protokollieren ist; wenn nichts im Protokoll steht, kann Freibeweis ergeben, dass keine Verständigung erfolgte, § 273 Rn. 12c
 
- Hinweis auf Aussagefreiheit des Angeklagten nach 243 V 1; Beruhen prüfen, (-), wenn ohnehin nicht zur Sache eingelassen oder Recht kannte oder wenn er nach der verspäteten Belehrung über sein Schweiogerecht zur Sache ausgesagt hat, also ohnehin aussagebereit war § 243 Rn. 39
 
- 243 V 1 verspätet, wenn bei Vernehmung zur Person schon zur Sache befragt wird, weil nur § 111 I OwiG zur Person gehört und nicht bspw. wirtschaftl. Verhältnisse; dann aber Beruhen prüfen, weil Angaben in irgendeiner Form für die Schuld- oder Straffrage verwertet werden muss; wenn Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe und für Geldstrafe Angaben unter Verstoß gegen 243 V 1 verwertet, kein Verstoß, weil Angaben nur für Tagessatzhöhe und nicht für Anzahl der Tagessätze relevant, hier finanzielle Leistungsfähigkeit egal, § 40 Rn. 5 Fischer
 
- Verstoß gegen 243 V 2, wenn Referendar Anhörung durch geführt hat, weil Verstoß gegen § 10 GVG
 
- 243 V 3 festzustellende Vorstrafen gehören nicht zur Vernehmung der Person, sondern zur Sache, idR aber kein Beruhen, § 243 Rn. 41

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