Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 244 II?

- Aufkärungsrüge, wenn sich Gericht gedrängt fühlen musste, weitere Beweise zu erheben, (-), wenn Ablehnungsgründe der 244 III, IV
 
- Aufklärungsrüge kommt nur in Betracht, wenn kein Beweisantrag gestellt; wenn Beweisantrag, dann Verstoß gegen 244 III-VI prüfen
 
- je weniger Beweisergebnis gesichert erscheint, desto eher weitere Beweismittel, § 244 Rn. 12
   -> hier dann im Gegensatz zum sachlichrechtlichen Teil der Klausur inhaltliche Würdigung der im Protokoll enthaltenen Beweisergebnisse
 
- Beachtung des sog. Rekonstruktionsverbots bzgl. Widersprüche zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift sowie Nichtbefragung eines Zeugen oder keine Stellung weiterer Fragen; Ausn.: steht im Protokoll, da dann kein Rekonstruktionserfordernis § 244 Rn. 82
 
- Verstoß gegen 69 I 1 (Aussage im Zusammenhang) nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen 244 II revisibel, § 69 Rn. 13, dh. muss feststehen, dass durch falsche Befragung entscheidungserhebliche Tatsachen unaufgeklärt blieben

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