WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 10 - Anwendung der Grundsätze des IDW S1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Wie ist die Bewertung von Beteiligungen gem. RS HFA 10 durchzuführen wenn die Gesellschaft die Beteiligung halten will?

Im Rahmen der Kaufpreisfindung für die Beteiligung wird grds. ein subjektiver Unternehmenswert für die Preisobergrenze genutzt. Dieser ist jedoch nicht gleichzeitig für die Bewertung aus Sicht der Anteilseigner der erwerbenden Gesellschaft relevant. Daher wird ein abgeänderter subjektiver Wert aus Sicht der Anteilseigner der erwerbenden Gesellschaft angesetzt:
 
Ertragswertverfahren !
 
Ermittlung der Ertragswerte gem. subjektiven Wert unter Berücksichtigung der folgenden Einschränkungen:
 
a) Synergien sind nur anzusetzen wenn sie von der erwerbenden Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft der erwerbenden Gesellschaft, der Beteiligungsgesellschaft und Tochterunternehmen der Beteiligungsgesellschaft zu realisierbar sind
 
Wichtig: Werden Synergien einer Obergesellschaft erfasst, so liegt eine Entnahme der Gesellschafter vor bzw. muss eine Forderung durch einen Nachteilsausgleich gem. §311 Abs.2 AktG erfasst werden
 
b) Für die Steuerbelastung sind die Steuern der Beteiligungsgesellschaft sowie die Steuern durch die Ausschüttung an die bilanzierende Gesellschaft zu berücksichtigen.
 
Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes:
-> Ermittlung anhand von risikoadäquaten Alternativanlagen
-> Ausgangspunkt ist die Rendite bei einer Investition in Unternehmensanteile 
Gleicher Steuersatz wie bei der Ermittlung der Ertragswerte

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